Diskutiere Übermittlung von Bankdaten an Big Brother im Smalltalk Forum im Bereich Community; Sehe ich auch so .... lassen wir mal davon ausgehen das das ganze nicht mit ein paar Millionen von Seiten der Amis beschleunigt wurde,
und ...
Sehe ich auch so .... lassen wir mal davon ausgehen das das ganze nicht mit ein paar Millionen von Seiten der Amis beschleunigt wurde,
und lassen wir auch mal weg das jetzt neu verhandelt werden soll da das Abkommen nur vorübergehend sein in Kraft tritt,
und jetzt auf ein festes Abkommen hinaus geht.
Glaubt den irgendjemand sobald einmal Zugangskontrolle auf Bankdaten herrscht das diese einfach so verschwinden??
Die werden den Teufel tun und weiterhin schön Infos abzapfen natürlich schön geheim und mit Bestechungsgeldern läuft die "Terrorbekämpfung" weiter!
Ach ich könnte mich da stundenlang aufregen....und unsere Politiker mit der rosaroten Brille sehen das nicht oder vor den Augen hängen die Euros***
Ich bin echt kein Schwarzseher aber was soll das denn Bankdaten irgendeinem Staat zu übergeben der "verspricht" die Daten nicht weiterzugeben!!!!!
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edit
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grad gefunden.....
Europa verlängert SWIFT-Abkommen mit den USA zum Austausch von Bankdaten
Der europäische Ministerrat verlängerte am Montag ein umstrittenes Abkommen mit den USA, dass den Austausch von Informationen über internationale Finanztransaktionen für Anti-Terror-Zwecke vorsieht.
Die Genehmigung erfolgte nur einen Tag, bevor der Lissabon Vertrag in Kraft tritt, so dass keine Zustimmung der Volksvertreter im Europäischen Parlament erforderlich ist.
Durch das Abkommen ist das US-Finanzministerium in der Lage, auch weiterhin auf Daten der SWIFT, eine Genossenschaft von 8300 Bank-Organisationen, die eine eigene Kommunikations-Plattform zum Austausch von finanziellen Daten verwendet, zuzugreifen. Seit 2001 kann das US-Finanzministerium im Rahmen des Terrorist Finance Tracking Programs (TFTP), finanzielle Transaktionen von Terroristen oder verdächtigen Personen analysieren. Die USA betrieb das Programm im Verborgenen, bis es im Jahr 2006 in den Medien öffentlich gemacht wurde, und eine Diskussion darüber entstand, mit welcher Berechtigung die US-Regierung Daten aus Europa analysiert. Ein erheblicher Teil der SWIFT-Daten wurde in den USA gespeichert.
Die USA erhält damit Daten über das Senden oder Empfangen von Geld, Adressen, nationale ID-Nummern und andere Daten. Das neue Abkommen ermöglicht den USA, Bankdaten für weitere neun Monate zu beantragen. Die Europäische Kommission könnte ein neues Mandat für das Programm im Rahmen des Lissabon-Vertrages Anfang des nächsten Jahres schaffen.
Das US Department of Treasury hat eine Vielzahl von Vorschriften aufgestellt, die den Umgang mit den Bankdaten regeln. Die Bankdaten können nur für spezifische Suchen bereitgestellt werden, Data-Mining soll nicht erlaubt sein. Die Daten müssen nach fünf Jahren gelöscht werden. Die Vorschriften sollen im Einklang mit den EU Vorschriften über die Vorratsspeicherung für Anti-Terror-Zwecke stehen.
Das sagt §4b Bundesdatenschutzgesetz zur Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische Stellen:
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder
zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30a nach Maßgabe der für diese
Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen
von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts
der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht
im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder
über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung
unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die
Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus
zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher
Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für
humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände
beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen
von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die
Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die
für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden
Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den
Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen
ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung
die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes
Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu
dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
Jetzt mag sich jeder eine Eigene Meinung dazu bilden.
Der Staat macht Gesetze und bricht sie
Möchte jemand näheres wissen, bitte per PN an micht
Treiber fuer meinen neuen Brother all on Drucker: Hallo liebe Forumsmitglieder,
bin seit einigen Sekunden im Forum auch registriert und habe leider feststellen muessen, dass es fuer meinen...
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