Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten
Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten
Diskutiere Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten im Smalltalk Forum im Bereich Community; Zitat von urmel511
Schon mehrfach am Tag. Aber hier ging es ja darum, das 1 Sekunde falsch gehen der Uhr in der Loggersoftware fatale Folgen ...
Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten
AW: Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten
Zitat von urmel511
Schon mehrfach am Tag. Aber hier ging es ja darum, das 1 Sekunde falsch gehen der Uhr in der Loggersoftware fatale Folgen haben kann. Oder glaubst Du das die etwa exakt synchron zu den Uhren der Provider geht???
Und das wäre schon der erste Grund eine Abmahnung anzufechten. Natürlich erst, wenn der Abmahner klagt, vorher wird kein finger gerührt, außer zum Locher um den Bettelbrief abheften zu können.
Wie muss ich mir eigentlich diesen Beweis vorstellen?
Ehrlich gesagt, weiß ich gar nicht, wie dieser Beleg aussieht.
Meine Erwartungshaltung wäre:
IP-Adresse
Zeitintervall
Name des Servers
Name des Files
Größe des Files bzw. eindeutige Identifizierung (Checksumme)
Bei dem Zeitintervall würde ich selbstverständlich erwarten, dass da nicht nur eine Sekunde, sondern ein längerer Zeitraum gewählt wird. Wie ist das denn bei Dir? Ist da ein 1-Sekunden-Bereich benannt worden?
Wie verhält sich denn die deutsche Rechtsprechung bei dem Vorwurf, dass die Provideruhr von der des Auswertungsservers abweichen kann?
Das wäre ja ein ideales Todschlagargument jedes Verfahren abzubügeln. Den Beweis kann der Kläger niemals führen, dass zum Zeitpunkt der Auswertung die verschiedenen Computer synchron gelaufen sind.
@socke
Je nach Abmahner gibt man sich mehr Mühe oder weniger.
In der Regel wird Dir eine IP, die Uhrzeit (halt nur besagte sekunde), der Dateiname (z.B. German_Top_100_Single_Charts_XX_XX_XXXX_blabla) und mit Glück noch der Hash wert (wobei dieser auch nicht sehr beweiskräftig ist) mitgeteilt. Da hat sich ein Technikfreak im Forum mal die Mühe gemacht und aufgezeigt wie gut der fälschbar ist. Das PDF dazu dürfte nun fast 20 Seiten haben.
Wenn man Pech hat, muß man erstmal irgendwo auf 30 Seiten suchen für was man abgemahnt wird (es ginge schneller wenn man sich nicht noch durch 26 Seiten Urteilszitate wühlen müßte). Hin und wieder gibt man sich auch Mühe und benennt einen Zeitraum und auch die angebliche Menge (kommt aber zu 99% nur bei Filmabmahnungen vor).
Die Größe des Files ist absolut unerheblich, da ja bereits 1 Kb upload reicht (dieses wurde natürlich auch von der Loggerbude absolut beweissicher dann von Deinem Rechner geladen und schriftlich eidestattlich versichert!)
Und natürlich sind dank der schriftlichen eidesstattlichen Versicherungen der Loggerbudenmitarbeiter absolut keine Fehler vorhanden, was auch die exakt gleiche Uhrzeit mit den Providern einschließt.
Nur solange unsere Richter vor diesen Tatsachen artig die Äuglein verschließen, weil sie keine Lust haben sich damit auseinanderzusetzen, wird sich nichts ändern. Und als Privatmann mal eben 10000 € für Gutachten hat man nicht so locker in der Tasche ... somit kann man nur auf viel Medienpräsenz und viele Einzelurtelie zugunsten Abgemahnter hoffen.
Nicht schlecht, vielleicht schauen auch einmal deutsche Gerichte über den Tellerrand.
Die Größe des Files ist absolut unerheblich, da ja bereits 1 Kb upload reicht (dieses wurde natürlich auch von der Loggerbude absolut beweissicher dann von Deinem Rechner geladen und schriftlich eidestattlich versichert!)
Und natürlich sind dank der schriftlichen eidesstattlichen Versicherungen der Loggerbudenmitarbeiter absolut keine Fehler vorhanden, was auch die exakt gleiche Uhrzeit mit den Providern einschließt.
Das mit der Uhrzeit ist mir nicht klar, wie die Software das beweisen möchte. Muss nicht hierfür ein Serice beim Provider aktiv sein, der die Uhrzeit ausgibt oder kann ich von jedem Rechner, der im Netz ist die Uhrzeit automatisch erfahren?
Nur solange unsere Richter vor diesen Tatsachen artig die Äuglein verschließen, weil sie keine Lust haben sich damit auseinanderzusetzen, wird sich nichts ändern. Und als Privatmann mal eben 10000 € für Gutachten hat man nicht so locker in der Tasche ... somit kann man nur auf viel Medienpräsenz und viele Einzelurtelie zugunsten Abgemahnter hoffen.
Ich vermute einmal, dass deutsche Richter dieses Softwareprotokoll ähnlich bewerten wie eine DNS-Spur, Telefonüberwachung oder ein Radarphoto. Bei Letzterem gibt es aber mittlerweile auch schon Urteile, dass die Messung fehlerhaft war und somit die Klage abgewendet wurde. So etwas fehlt jetzt bei dieser Loggersoftware. Das ganze Verfahren wäre ja als fehlerhaft zu entlarven, wenn sich einer, natürlich mit entsprechender Überwachung, Protokollierung, mal die Mühe machte und einfach auf seinem Rechner Dateinamen anlegt, die diesen Filesharingangeboten entsprechen, aber in Wirklichkeit nur Unsinn enthalten. Wenn dann die Loggingsoftware ebenfalls Alarm schlägt, dann ist sie als fehlerhaft überführt.
Lebensfremd?
Nun, zunächst einmal wird hier nicht bestritten, dass der Tatvorwurf begangen wurde. Die Beklagte will sich aber hier damit rausreden, ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt zu haben. Das wurde ja offenbar vom Gericht anders gesehen.
Lassen wir das einmal dahingestellt (zu dem Kommentar unten komme ich gleich noch).
Jetzt stellen wir uns einmal vor:
Die Sprößlinge hätten Ladendiebstahl begangen. Mit 14 und 16 sind sie nach deutschen Gesetz strafmündig. Sollen die dann auch straffrei ausgehen, weil die Eltern ihnen gesagt haben, dass Ladendiebstahl nicht erlaubt ist?
Ich denke, dass will niemand. Das würde nämlich Kinderbanden Tür und Tor öffnen (Wohnungseinbrüche, Autoradiodiebstahl, Taschendiebstahl, etc.). So und was ist das Anbieten besagter Dateien? Es ist dem offensichtlichen Diebstahl vergleichbar.
Lebensfremd finde ich das daher so gar nicht. Wenn ich eine viel telefonierende Tochter habe, dann kann ich meinem Telefonprovider zwar sagen, dass ich die 500 Euro nicht bezahle, weil ich meiner Tochter verboten habe so viel zu telefonieren. Das Geld wird sich der Provider, und das ist richtig, dennoch holen.
In der Tat ist es natürlich "lebensfremd" einen totalitären Überwachungsstaat in der Familie zu fordern. Sich aber auf der anderen Seite damit rausreden zu wollen, seiner Pflicht als aufsichtsführende Person genüge getan zu haben und damit könne man dann jede Straftat abwenden ist für mich ebenso lebensfremd.
Was mir gegen den Strich geht ist der Umstand, dass, offensichtlich sonst üblich, die eidesstattliche Erklärung des Softwareherstellers seine Software wäre fehlerfrei den Gerichten genügt. Natürlich kann ich jeder Zeit behaupten, dass meine Arbeitsleistung einwandfrei ist. Das beglaubige ich gerne auch. Damit wird es aber trotzdem nicht besser. Müsste nicht ein unabhängiges Gutachten, z.B. ein TüV, diese Überprüfung vornehmen? Müsste eine solche Überprüfung nicht bei jeder Änderung an der Software wiederholt werden?
Weiterhin kann ich nicht nachvollziehen, wieso es deutschen Gerichten reicht, wenn nur 1 KByte von dem jeweils angebotenem File geladen wird. Dieses 1 KByte sagt über den Inhalt der Datei nichts aus. Bestenfalls ist an dem Header (die ersten paar Byte) erkennbar, dass es sich vermeintlich um ein Musikstück handelt. Erst wenn das ganze File geladen ist, wenn es abgespielt wird, kann man doch den Nachweis führen, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.
Hier wird doch ganz offensichtlich unterstellt, dass eine Datei einer bestimmten Länge mit einem bestimmten Namen das digitale Äquivalent eines urheberrechtlich geschützten Werks enthält.
Beweisen kann man das doch nicht dadurch, dass 1 KB geladen wird.
Ich verstehe die Justiz nicht wirklich.
Davon ganz einmal abgesehen ist es natürlich absoluter Blödsinn überhaupt noch solche Filesharingangebote zu nutzen um dadurch an entsprechende Musik zu kommen.
Zunächst einmal bekommt man völlig legal, ohne DRM, auf diversen Plattformen für wenige Cents garantiert ohne Rechtsbruch die gewünschten Lieder und wem das auch noch zu teuer ist, der nimmt halt die kostenlosen Angebote der Rechteverwerter, z.B. bei myvideo.de oder anderswo an.
Oder man macht es so, wie man es auch schon zu meiner Zeit, also in den 70er, gemacht hat. Man zeichnet einfach auf. Nur statt das mit Tonband und Radio zu machen, macht man das heute durch Mitschnitt eines Streams eines Internetradios. Da gibt es dann auch keinen Angriffspunkt für den Rechteverwerter.
Irgendwie verstehe ich nicht, wieso diese Abmahnwelle immer noch funktioniert. Die Kids von heute sind doch nicht doof, dass die immer noch diese Filesharingplattformen verwenden? - seltsam -
AW: Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten
Zitat von socke
Das mit der Uhrzeit ist mir nicht klar, wie die Software das beweisen möchte. Muss nicht hierfür ein Serice beim Provider aktiv sein, der die Uhrzeit ausgibt oder kann ich von jedem Rechner, der im Netz ist die Uhrzeit automatisch erfahren?
In der Tat ist es natürlich "lebensfremd" einen totalitären Überwachungsstaat in der Familie zu fordern. Sich aber auf der anderen Seite damit rausreden zu wollen, seiner Pflicht als aufsichtsführende Person genüge getan zu haben und damit könne man dann jede Straftat abwenden ist für mich ebenso lebensfremd.
Die Loggersoftware hat natürlich auch eine Uhrzeit im System. Und mit genau dieser und der IP wird beim Provider angefragt. Und ich würde jetzt mal glatt wetten das Dein PC genau in diesem Moment eine andere Uhrzeit anzeigt als mein PC. Und nun stelle dir vor, Du loggst Dich aus hast somit auch keine IP mehr und die Uhr beim Logger geht nach. Nun fragt dieser mit seiner nachgehenden Uhrzeit beim Provider an und schwupps warst Du da noch online obwohl schon eigentlich abgemeldet. (hoffe das war nun verständlich ausgedrückt)
Und mit Lebensfremd meine ich, wer durchsucht bitte periodisch die PC / Laptops seiner Sprößlinge??? Das setzt voraus, das die Eltern mehr wissen als nur das wie der PC angeht. Und die Eltern die ich alle kenne, die wüßten noch nicht mal nach was sie suchen sollten (Software), geschweige denn wo sie auf dem PC suchen müssten. Und das dürfte wohl der absolute Großteil der Eltern in Deutschland sein.
Und die bis dato Rechtsprechung war und ist eigentlich immer noch so (außer mal wieder in Köln und Düsseldorf, da ist es immer anders) das die Eltern darauf hinweisen müssen (Aufsichtspflicht) etc. Von PC / Laptops durchsuchen war noch nie die Rede.
Zitat:
ab 7/10 bis 18 Jahre: bedingt deliktfähig, d.h. eigene Haftung nur, wenn der Minderjährige aufgrund seines Alters, seiner Reife selbst verantwortlich gemacht werden kann.
Und ein 14 und 16 jähriger weiß was er da tut, somit können Eltern wenn sie Ihrer Aufsichtspflicht (nach bisheriger Rechtsprechung) nachgekommen sind nicht haftbar gemacht werden.
AW: Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten
Zitat von urmel511
Und ein 14 und 16 jähriger weiß was er da tut, somit können Eltern wenn sie Ihrer Aufsichtspflicht (nach bisheriger Rechtsprechung) nachgekommen sind nicht haftbar gemacht werden.
Ladendiebstahl, Taschendiebstahl, Autoradio klauen - Dafür werden die Eltern nicht haftbar gemacht? Glaube ich nicht. Die Eigentümer wollen mit Sicherheit ihr Eigentum zurück oder Ersatz. Ja und wenn der Jugendliche einen Feuerwehreinsatz verursacht hat, dann darf der auch von den Eltern bezahlt werden.
Das Beispiel hinkt ein wenig. So lebensfremd finde ich das Urteil nicht.
Wie gesagt, denke an den Fahrzeughalter, der letztlich die Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten hat, wenn der Fahrer nicht festgestellt werden kann.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Ich weiß, dass Eltern oft nicht wissen was auf dem Smartphone passiert oder was mit dem Computer passiert. Doch sie müssen sich mit der Thematik beschäftigen.
Aber ich finde einen ganz anderen Vorschlag, nämlich wie Abmahnung in England funktioniert, viel besser.
Anwalts- und Gerichtskosten muss der Abmahner tragen solange nicht eine Unterlassungserklärung unterschrieben wird bzw. es sich um einen Wiederholungstäter handelt. Kurz um: Das englische Modul ist keine Gelddruckmaschine.
AW: Argumente einer Verteidigung gegen den Vorwurf illegaler Filesharing Tätigkeiten
Ich lache mal gerade laut ... das löst nämlich in keinster Weise das Problem. Zumal es da ja schon das "BGH: Sommer unseres Lebens" seit 2010 gibt.
Solange die Loggerbuden Ihre ach so sicheren Logprogramme nicht von Gutachtern prüfen lassen, und damit meine ich nicht das Gutachten welches aus Wiki kopiert wurde, kann es immer noch massig Unschuldige treffen. Und die Zecken weiter Ihre 500000 Serienbriefe pro Jahr verschicken mit Ihren utopischen Wunschsummen.
Noch ca 21 Monate + X Monate aussitzen und ich bin endlich raus ...
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