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gut, nein sehr gut! Leider ist derjenige, der das angeleiert hat immer noch in Amt und Würden. Er hat nur das Ressort gewechselt und ist heute Finanzminister.
gut, nein sehr gut! Leider ist derjenige, der das angeleiert hat immer noch in Amt und Würden. Er hat nur das Ressort gewechselt und ist heute Finanzminister.
Leider ist die Vorratsdatenspeicherung selbst nicht gekippt worden, das BVG hat nur die inhaltliche Umsetzung für verfassungswidrig erklärt. Kommen wird sie also in jedem Fall. Unsere Paranoiker aus Berlin haben nur, wie immer in vorauseilendem Gehorsam, eine EU Richtlinie verschärft. Als hätten die keine anderen Probleme - als nur der EU in den Hintern zu kriechen.
Aber... warum überrascht mich das Urteil nicht ??
Wenn Juristen in der freien Wirtschaft solch einen Pfusch abliefern werden sie rausgeschmissen. vadder
Alle bisher gesammelten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden und die VDS ist ausgesetzt bis eine Neuregelung geschaffen wurde.
So siehts aus
Allerdings sehen die Beschwerdeführer dieses Urteil nur als Etappenziel - sie wollen auch die europäische Richtline kippen. Hoffen wir, dass dies auch noch gelingt.
Das BVerfG hat heute das Urteil zur Vorratsdatenspeicherung verkündet: Die Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das Grundgesetz. Das VDSG ist demnach nicht mit dem Fernmeldegesetz vereinbar. Alle gespeicherten Daten müssen gelöscht werden, und das Gesetz muss überarbeitet werden.
Urteilsverkündung in Sachen "Vorratsdatenspeicherung"
Urteil
für Recht erkannt:
1. Die §§ 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes in der Fassung des Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstoßen gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.
2. § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3198) verstößt, soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a des Telekommunikationsgesetzes erhoben werden dürfen, gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist insoweit nichtig.
3. Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
4. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen aus den Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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